Statuten des Velo-Club Riehen

(gegründet 1934)

I Zweck

  1. Unter dem Namen Velo-Club Riehen (VCR) als Sektion des Swiss Cycling (SRB Schweizerischer Radfahrer-Bund) und Mitglied des Swiss Cycling beider Basel besteht mit Sitz in Riehen eine neutrale und ideelle Verbindung von Radfahrenden sowie Sportsfreund:innen von Riehen/Basel und Umgebung, die bezweckt:
    a) die Förderung des Rad, Mountainbike- und Tourensportes durch Beteiligung an Wettbewerben und Ausfahrten sowie durch Organisation von Renn und anderen Veranstaltungen.
    b) die Pflege von freundschaftlichen Beziehungen, Geselligkeit und Kameradschaft unter den Mitgliedern sowie mit anderen Vereinen.
    Es wird jede Art von Diskriminierung abgelehnt, sei es auf Grund von Geschlecht, politischer Überzeugung, Konfession, Nationalität, Rasse, sexueller Orientierung oder anderem.

II Mitgliedschaft

  1. Der Club besteht aus Aktiv-, Passiv-, Jugend, Frei- und Ehrenmitgliedern.
  2. Aktivmitglied ist jede Person, die am Vereinsleben aktiv teilnimmt.
  3. Personen, die den Club finanziell und moralisch zu unterstützen wünschen, können demselben als Passivmitglied beitreten.
  4. Jugendmitglieder sind Jugendliche die aktiv am Vereinsleben teilnehmen. Nach vollendetem 18. Altersjahr werden die Jugendmitglieder automatisch Aktivmitglieder.
  5. Aktivmitglieder, die sich um den Club in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die ordentliche Generalversammlung jederzeit zu Freimitgliedern ernannt werden.
  6. Mitglieder und Gönner:innen, welche sich um den Club im Besonderen oder um den Radsport im Allgemeinen in aussergewöhnlicher Weise verdient gemacht haben, können von der ordentlichen Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
  7. Mitglieder des VC Riehen sind automatisch Passivmitglieder bei der Dachorganisation Swiss Cycling (ohne Stimm- & Wahlrecht und ohne Anrecht auf Vergünstigungen). Der Swiss Cycling-Beitrag wird zusätzlich zum Vereins-Jahresbeitrag erhoben. Es wird den VC Riehen-Mitgliedern empfohlen, die Vollmitgliedschaft der Dachorganisation Swiss Cycling zu erlangen.
  8. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich im Sinne der Statuten den Vereinsbeschlüssen zu unterziehen.

III Aufnahmen

  1. Das Eintrittsgesuch ist schriftlich einzureichen. Die Aufnahme erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Monats- oder Generalversammlung in offener oder geheimer Abstimmung. Erwachsene müssen bei der Aufnahme anwesend sein.
  2. Jugendliche benötigen die Einwilligung der Eltern oder des Vormundes. Jugendliche sind von der Anwesenheitspflicht bei Aufnahme ausgeschlossen.

IV Pflichten

  1. Die Jahrsbeiträge werden jeweils an der ordentlichen Generalversammlung festgesetzt und dürfen maximal CHF 50.00 nicht übersteigen. Der Beitrag ist nach Rechnungsstellung innert 60 Tagen zu bezahlen.
  2. Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.
  3. Der Beitrag für die Swiss Cycling Passivmitgliedschaft wird von Swiss Cycling festgelegt. Mitglieder sind diesen zusätzlich zum Jahresbeitrag schuldig, sofern sie nicht Aktivmitglieder bei Swiss Cycling sind. Das Mitglied muss den Nachweis der Aktivmitgliedschaft selbst erbringen.
  4. Vorstandsmitglieder sind vom Club- und Swiss Cycling-Beitrag befreit.
  5. Jugendmitglieder sind vom Swiss-Cycling Beitrag befreit.
  6. Zur Eintreibung rückständiger Beiträge behält sich der Club alle Rechtsmittel vor.
  7. Mitglieder sind verpflichtet, sich selbst gegen Unfall zu versichern. Der Verein haftet nicht für allfällige Unfälle während Vereinsaktivitäten.

V Austritt und Ausschluss

  1. Der Austritt kann nur auf das Jahresende mit schriftlichem Gesuch an den Vorstand und erst nach Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club erfolgen. Das Austrittsgesuch muss jeweils spätestens bis 31. Dezember des laufenden Jahres gestellt werden.
  2. Der Ausschluss eines Mitgliedes bzw. die Streichung von der Mitgliederliste kann wegen beharrlicher Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen, wegen Verstosses gegen die Statuen des VCR oder des Swiss Cycling, wegen Verübung ehrenrühriger Handlungen und ungebührlichen Betragens innerhalb wie ausserhalb des Clubs, welche denselben oder dessen Interessen schädigen könnten, auf Antrag des Vorstandes in offener oder geheimer Abstimmung beschlossen werden.
  3. Mit dem Austritt oder Ausschluss durch die Clubversammlung erlöschen sofort alle Anrechte auf das Clubvermögen oder Begünstigungen als Mitglied des Clubs.

VI Organisation

  1. Die Geschäfte des Clubs besorgen:
    a) die Generalversammlung
    b) die Monatsversammlungen
    c) der Vorstand
  2. Der Vorstand lädt schriftlich zur Generalversammlung ein und verschickt die Traktandenliste.
  3. Der Vorstand besteht aus mindestens folgenden fünf Mitgliedern: Präsident:in, Vizepräsident:in, Sekretär:in, Kassier:in und Beisitzer:in.
    Der Bestand des Vorstandes kann bis auf elf Mitglieder (bestehend aus Rennleiter:in, Tourenleiter:in, Mountainbikeleiter:in, Jugendleiter:in, Verantwortliche:r für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit, Materialverwalter:in) erhöht werden, wenn die Geschäfte dies erfordern.
  4. Die Generalversammlung wählt den Vorstand in offener oder geheimer Abstimmung. Der amtende Vorstand unterbreitet der Generalversammlung Nominationsvorschläge für allfällige Ersatzwahlen in den Vorstand.
  5. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr.
  6. Der/Die Präsident:in vertritt den Club nach aussen und leitet die Clubgeschäfte und Verhandlungen. Er/Sie überwacht die richtige Ausführung der gefassten Beschlüsse und hat der ordentlichen Generalversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Er/Sie führt Kollektivunterschrift zusammen mit der/die Sekretär:in oder Kassier:in.
  7. Der/Die Vizepräsident:in vertritt im Verhinderungsfalle die Präsidenten:in und hat ihn/sie in den Arbeiten zu unterstützen.
  8. Der/Die Sekretär:in besorgt die Korrespondenz sowie Einladungen und führt das Protokoll. Er/Sie pflegt das Mitgliederverzeichnis sowie die Appellliste über die Sitzungen und Versammlungen.
  9. Der/Die Kassier:in hat die Aufsicht über das gesamte Kassawesen, haftet für getreue Verwaltung der Gelder und ist verantwortlich für die Vereinsbuchhaltung. Alle Ausgaben müssen belegt sein. Spätestens eine Woche vor der ordentlichen Generalversammlung hat er/sie sämtliche Belege, die Vereinsbuchhaltung und den jährlichen Rechnungsabschluss den Revisoren:innen vorzulegen. Alljährlich legt er/sie der ordentlichen Generalversammlung Rechnung ab, erteilt ausführlich Kassabericht und stellt einen Budgetvorschlag für das bestehende Kalenderjahr auf.
  10. Der/Die Beisitzer:in unterstützt die übrigen Vorstandsmitglieder und hat diese eventuell zu vertreten.
  11. Die einzelnen Aufgaben der übrigen Vorstandsmitglieder werden nach Absprache mit dem Vorstand festgelegt.
  12. Der Vorstand versammelt sich nach Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Der Vorstand hat für die Ausführung der Versammlungsbeschlüsse zu sorgen und trägt im Rahmen dieser Beschlüsse die Verantwortung für die Geschäftsführung. Jedes Vorstandsmitglied ist wiederum dem Gesamtvorstand gegenüber für sein Amt verantwortlich und rapportpflichtig. Die Traktanden für die Clubversammlungen sind durch den Vorstand vorzubereiten. Er/Sie fasst ferner Beschluss über die Delegation seiner Mitglieder an Versammlungen der Verbände.
  13. Alljährlich findet innerhalb der ersten zwei Monate des Jahres die ordentliche Generalversammlung statt. Sie nimmt den Jahresbericht des/der Präsidenten:in und den Kassabericht des/der Kassiers:in vom vergangenen Kalenderjahr entgegen. Sie entscheidet über die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Déchargenerteilung an den Vorstand. Sie vollzieht die Wahlen des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren:innen und beschliesst ferner über Anträge, welche vom Vorstand oder von Mitgliedern gestellt werden.
    Alle zwei Monate findet eine Monatsversammlung statt. Die Monatsversammlung ist eine Clubversammlung und dient dazu, die Mitglieder über Clubgeschäfte und sportliche Anlässe zu orientieren sowie Beschlüsse zu fassen. Sowohl die Generalversammlung als auch die Monatsversammlungen entscheiden über vorliegende Mutationen, wie Aufnahmen, Austritte und Ausschlüsse. Wenn die Traktanden es erfordern, kann der Vorstand an Stelle einer Monatsversammlung eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Ebenso dann, wenn es 1/5 der Mitglieder verlangen.
  14. Die Abstimmung an den Versammlungen geschieht offen, sofern nicht geheime Abstimmung verlangt wird. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Bei allen Abstimmungen und Wahlen gilt das relative Mehr. Bei gleicher Stimmenzahl hat der/die Präsident:in Stichentscheid. Bei Abstimmungen gefasste Beschlüsse sind auch für die in Minderheit gebliebenen oder nicht anwesenden Mitglieder verbindlich und rechtskräftig.

VII Rechnungsrevision

  1. Zwei Mitglieder sowie ein weiteres Mitglied als Ersatz, welche allesamt nicht im Vorstand amten, werden von der ordentlichen Generalversammlung als Rechnungsrevisoren:innen gewählt. Sie haben die Buchführung, Betriebsführung, Betriebsrechnung und Bilanz zu prüfen und über das Ergebnis der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten. Den Revisoren:innen ist jederzeit Einsicht ins Kassawesen zu gewähren.

VIII Finanzen

  1. Die Einnahmen des Clubs bestehen aus Jahresbeiträgen sowie allfälligen Überschüssen bei Anlässen und Schenkungen. Der Vorstand ist berechtigt, einmalige Kredite im Rahmen des genehmigten Budgets der ordentlichen Generalversammlung in eigener Kompetenz zu beschliessen. Nachtragskredite sind durch die Mitgliederversammlungen zu genehmigen. Eventuelle Werttitel oder Depositenhefte sind in Verwahrung des/der Kassier:in zu geben oder auf einer Bank zu hinterlegen. Überschüssige Gelder sind zinstragend anzulegen.
  2. Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur das Clubvermögen; jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist somit ausgeschlossen.

IX Statutenrevision

  1. Eine gänzliche oder teilweise Änderung der Statuten kann nur an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung vorgenommen werden. Der Beschluss ist nur rechtsgültig, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder damit einverstanden sind. Ist die Statutenrevision so im Grundsatz beschlossen, so ist für die Annahme der einzelnen Änderungsvorschläge nur noch das relative Mehr erforderlich.
  2. Anträge, welche eine teilweise oder gänzliche Revision der Statuten oder einzelner Paragraphen bedingen, müssen spätestens vier Wochen vor der Generalversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.

X Auflösung

  1. Der Club wird aufgelöst, wenn der Bestand unter zehn Mitglieder gesunken ist. Bei der Auflösung wird das vorhandene Inventar aufgelöst. Ein allfälliger Liquidationsüberschuss wird für gemeinnützige oder öffentliche Zwecke verwendet.

XI Verschiedenes

  1. Vereinsbeschlüsse, welche mit den Statuten im Widerspruch stehen, sind ungültig.
  2. Bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern in Clubangelegenheiten oder zwischen Vorstand und einzelnen Mitgliedern, welche der Vorstand nicht selber schlichten kann, entscheidet ein Schiedsgericht. Dieses besteht aus drei, in der strittigen Angelegenheit unbeteiligten Mitgliedern, wozu jede Partei einen Vertreter bestimmt. Das dritte Mitglied wird von der General- oder Monatsversammlung gewählt und führt den Vorsitz mit Stichentscheid bei Stimmengleichheit.
  3. Für alle in den vorliegenden Statuten nicht vorgesehenen Fälle gelten die Statuten und Reglemente des Swiss Cycling sowie die allgemeinen rechtsgültigen Bestimmungen des schweizerischen Zivilgesetzbuches und des OR über das Vereinsrecht.

Vorstehende Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 2. Februar 2004 genehmigt. Sie ersetzen die Statuten des Velo-Moto-Club Riehen vom 1. März 1968.

Riehen, 2. Februar 2004
Werner Bär, Präsident
Jean-Claude Baumann, Vizepräsident

Art II/7 Modifizierung/Genehmigung GV 2014
Riehen, 31. Januar 2014
Marco Vincenzi, Präsident
Kurt Kaiser, Sekretär

Statutenrevision Generalversammlung 2023
Riehen, 27.01.2023
Lucius Humm, Präsident
Sven Schulzke, Sekretär